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Satzung

in der aktuell gültigen Fassung vom 06.07.2021

§1 Name, Sitz, Anschrift und Geschäftsjahr

Name: Elektrotechnische Gruppe Kurzschluss an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V.
Sitz: Erlangen
Anschrift:
ETG Kurzschluss an der FAU Erlangen-Nürnberg
am Lehrstuhl für Regelungstechnik (LRT), Cauerstr. 7, Raum 4.16
91058 Erlangen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
Der Verein muß im amtlichen Vereinsregister eingetragen werden.
 

§2 Zweck und Aufgaben

1. Die ETG Kurzschluss erstrebt, die Student:innen der technischen Fachbereiche zur Pflege und Förderung der
technischen Wissenschaften und ihrer Anwendungen zusammenzuschließen, durch Vorträge, Lehrgänge,
Exkursionen und Firmenkontaktmessen sowie andere geeignete Maßnahmen zu fördern und dadurch den
persönlichen Kontakt zu vertiefen.
 
2. Die ETG Kurzschluss ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
sondern ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
 
3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
 
4. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
5. Hochschulpolitische Aktivitäten der ETG Kurzschluss dürfen nicht von der Mitgliederkasse der ETG
Kurzschluss finanziert werden.
 

§3 Mitgliedschaft

Die ETG Kurzschluss umfaßt ordentliche und außerordentliche Mitglieder, Alt- und Ehrenmitglieder. Die
Mitgliedschaft kann auf Antrag an den Vorstand erworben werden. Sofern nach Aushang des Aufnahmeantrags
im Geschäftszimmer der ETG Kurzschluss binnen 4 Wochen kein Einspruch eines Mitglieds eingeht,
genehmigt der Vorstand die Aufnahme. Im Falle eines Einspruchs hat die nächste Mitglieder- versammlung mit
3/4-Mehrheit über den Aufnahmeantrag zu entscheiden.

1. Ordentliche Mitglieder können alle an der FAU Erlangen-Nürnberg eingeschriebenen Student:innen werden.
Die Aufnahme in die ETG Kurzschluss schließt den Erwerb der Jungmitgliedschaft im Verband der
Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.- Bezirksverein Nordbayern ein.

2. Außerordentliche Mitglieder können alle Mitglieder des VDE und alle Angehörigen der FAU ErlangenNürnberg sowie alle Personen und Institutionen sowie Firmen, die die ETG Kurzschluss unterstützen wollen, werden.

3. Altmitglieder werden alle ordentlichen Mitglieder nach Beendigung ihres Studiums an der FAU ErlangenNürnberg.

4. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit ernannt. Der Antrag auf
Ehrenmitgliedschaft muß von mindestens drei Mitgliedern der ETG Kurzschluss gestellt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann nur mit dreimonatiger Frist zum 31. Dezember eines Jahres schriftlich gekündigt
werden. Bei verspäteter Austrittserklärung besteht Beitragspflicht für ein weiteres Jahr.

2. Jedes Mitglied kann von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit ausgeschlossen werden. Der
Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied schuldhaft in grobem Maße gegen die Satzung,
den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als zwei
Jahre im Rückstand ist, oder bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen, wenn der Vorstand dies feststellt.

3. Die Mitgliedschaft endet ferner bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen, wenn der Vorstand dieses
feststellt.

4. Bei Austritt oder Ausschluß aus dem Verein bleibt die Mitgliedschaft im VDE unberührt.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.

§5 Beiträge

1. Jedes Mitglied hat jährlich den ETG Kurzschluss- Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des ETG
Kurzschluss- Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden
beschlossen. Eine Beitragsänderung gilt nicht für das Geschäftsjahr der Beschlußfassung und darf nicht
während der dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

2. Der Vorstand kann einem Mitglied wegen sozialer Notlage Beitragsermäßigung gewähren.

3. Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft in der ETG Kurzschluss wird zum 31. Januar des betreffenden
Kalenderjahres fällig.

4. Ehrenmitglieder werden beitragsfrei geführt.

§6 Organe

Organe der ETG Kurzschluss sind

  • Präsidium mit Vorstand
  • Mitgliederversammlung (MV)
  • von der MV einzusetzende Ausschüsse

Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§7 Vorstand und Präsidium

1. Der Vorstand besteht aus

  • erstem Vorsitzenden
  • zweitem Vorsitzenden
  • Kassenwart:in

Vertretungsberechtigt sind alle Mitglieder des Vorstands einzeln. Die oben genannten Personen können durch
eine schriftliche Beauftragung anderen Personen Vollmacht für die Erfüllung spezieller Aufgaben übertragen.
Diese Personen sind den oben genannten Personen sowie der Mitgliederversammlung in Bezug auf die
Erfüllung der speziellen Aufgabe auskunftspflichtig.

2. Das Präsidium besteht aus

  • Vorstand
  • Schriftführer:in oder Vertreter:in
  • Teamleiter:in für Organisation
  • Teamleiter:in für Verwaltung
  • Teamleiter:in für Öffentlichkeitsarbeit
  • Teamleiter:in für elektronische Medien.

Das Präsidium kann jederzeit vom Vorstand um neue Ämter für kurzfristige Aktivitäten erweitert werden.

3. Die Präsidiumsmitglieder, mit Ausnahme von Kassenwart:in, werden regelmäßig in der letzten
Mitgliederversammlung jedes Semesters neu gewählt. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Kassenwarte werden nur jeweils in der letzten Mitgliederversammlung des Wintersemesters neu gewählt.
Alle Mitglieder besitzen passives Wahlrecht. Nur ordentliche Mitglieder besitzen zusätzlich das aktive
Wahlrecht. Die Wahlen für Vorstandsmitglieder sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Alle anderen
Präsidiumsmitglieder werden per Handzeichen gewählt oder auf Antrag eines Mitgliedes geheim.

4. Der jeweilige Vorstand und das Präsidium bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis
Neuwahlen stattgefunden haben. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, beruft der Rest des
Vorstandes innerhalb von zwei Monaten Neuwahlen ein.

5. Für eine stattfindende Firmenkontaktmesse beauftragt der Vorstand eine Messeleitung. Die Messeleitung
besteht aus Messeleiter:in und einer Stellvertretung, die beide vom Vorstand ernannt werden. Die Messeleitung
gehört nicht dem Präsidium an und ist dem Vorstand monatlich berichtspflichtig.

6. Für eine stattfindende China-Exkursion beauftragt der Vorstand eine Teamleitung für
Auslandsangelegenheiten. Diese gehört nicht dem Präsidium an, wird vom Vorstand ernannt und ist ihm
monatlich berichtspflichtig.

§8 Kassenprüfung

1. Kassenprüfer:in und die Stellvertretung werden in der ersten Mitgliederversammlung des Wintersemesters
gewählt. Ihre Amtszeit ist das Kalenderjahr.

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium des entsprechenden Bereichszeitraumes angehören, sie sollten
aber bereits früher Präsidiumsmitglied gewesen sein.

§9 Mitgliederversammlung

1. Stimmberechtigt in einer Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen, außerordentlichen, Alt- und
Ehrenmitglieder.

2. Mindestens einmal im Semester wird vom Vorstand mit 14-tägiger Frist elektronisch (Homepage, E-Mail)
unter Angabe der Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

3. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auf Antrag von 10 v.H. der Mitglieder, mindestens jedoch
von 5 Mitgliedern, innerhalb von vier Wochen einberufen werden.

4. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefaßt, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen oder
per Antrag eines Mitgliedes geheim.

5. Die Mitgliederversammlung führt ein Mitglied der Vorsitzenden.

6. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung, der mindestens 20 stimmberechtigte
Mitglieder beiwohnen müssen, mit 3/4-Mehrheit.

7. Über die jeweilige Mitgliederversammlung muß ein Protokoll erstellt und von Schriftführer:in sowie
Versammlungsleiter:in unterzeichnet werden.

§10 Auflösung des Vereins

1. Über eine Auflösung der ETG Kurzschluss entscheidet eine zu diesem Zweck mit einer Frist von vier
Wochen einberufene Mitgliederversammlung, der mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder
beiwohnen müssen, mit 3/4-Mehrheit. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den VDE-Bezirksverein Nordbayern e.V. .

Die Satzung wurde beschlossen am 10.05.1989.
Die Satzung in der vorliegenden Form beinhaltet die Änderungen vom 12.11.1991, vom 19.07.1994, vom 14.
07. 1998, vom 27.07.1999, vom 25.07.2000, vom 08.11.2005, vom 10.07.2006, vom 10.07.2007, vom
08.07.2009 und vom 06.07.2021.
Seit dem 21.06.1989 ist die ETG Kurzschluss im Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen.

Kontakt im Überblick

ETG Kurzschluss e.V. an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Cauerstr. 7, Zimmer 01.024
91058 Erlangen